• Erstellungsdatum 7. März 2019
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Erstinformation (Vers)

Erstinformation: Textmuster für Versicherungsvermittler § 34d Abs. 1 GewO (gem. § 15 VersVermV)

Letzter Check: 07.03.2019

Gut zu wissen

Versicherungs- wie Finanzanlagenvermittler müssen ihren Kunden beim ersten Geschäftskontakt bzw. zu Beginn des Beratungsprozesses grundlegende Informationen geben und die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit schaffen. Diese Unterlagen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Vermittler, Kunde und Versicherer.

Gemäß § 15 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) muss jeder Versicherungsvermittler dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen:

  1. Seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  2. Seine betriebliche Anschrift,
  3. Ob er
    1. als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
      aa) mit Erlaubnisbefreiung § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
    2. als Versicherungsvertreter
      aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
      bb) nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,
      cc) mit Erlaubnisbefreiung § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
    3. als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnungbei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Abs. 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt.
  4. Ob er eine Beratung anbietet.
  5. Die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält.
  6. Ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist.
  7. Ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält.
  8. Ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in Nummer 6 und 7 genannten Vergütungen besteht.
  9. Anschrift,  Telefonnummer (mit Angabe des Mobilfunkhöchstpreises gem. §§ 66a, 66d TKG) und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
  10. Die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt.
  11. Die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen
  12. Die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

Alle Versicherungsvermittler haben sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm über seine Person obliegenden Mitteilungspflichten erfüllen.

Diese Informationen kann der Vermittler dem Kunden nach § 16 VersVermV wie folgt übermitteln:

Entweder auf Papier

Oder über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat.

Oder über eine Website, wenn

a) der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder

b) wenn:
aa) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
bb) der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
cc) dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und
dd) es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.

Der Mitteilungsweg über eine Webseite ist insbesondere angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail-Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mitteilt.

Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, ist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen.

Die Informationen sind nicht zwingend auf einer Visitenkarte anzugeben. Es können auch Informationsblätter oder Flyer verwendet werden.

 

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