• Erstellungsdatum 7. März 2019
  • Wichtiger Hinweis:
    Wenn Sie unsere Dokumente herunterladen, erklären Sie damit Ihr Einverständnis mit unseren Nutzungsbedingungen.
Werbung

Erstinformation (Fin)

Erstinformation: Textmuster für Finanzanlagenvermittler § 34f Abs. 1 GewO (gem. § 12 FinVermV)

Letzter Check: 07.03.2019

Gut zu wissen

Versicherungs- wie Finanzanlagenvermittler müssen ihren Kunden beim ersten Geschäftskontakt bzw. zu Beginn des Beratungsprozesses grundlegende Informationen geben und die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit schaffen. Diese Unterlagen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Vermittler, Kunde und Versicherer.

Gemäß § 12 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss jeder Finanzanlagenvermittler dem Kunden vor der ersten Anlageberatung bzw. -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen:

  1. Seine persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  2. seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. ob er
    1. als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, und/oder 3 der Gewerbeordnung (GewO) in das Register nach § 34f Abs. 5 in Verbindung mit § 11a Abs. 1 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt oder als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
    2. die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet (es ist nicht jede Kapitalanlage-/Fondsgesellschaft anzugeben, ausreichend ist es, die Produktgeber in allgemeiner Art zu benennen), sowie
    3. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Abs. 1 GewO zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Finanzanlagenvermittler-Register eingetragen ist.
  4. Gem. § 12a FinVermV sind Finanzanlagenvermittler auch verpflichtet, den Anleger in Textform darüber zu informieren, ob sie
  • vom Anleger eine Vergütung verlangen und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
  • im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Gemäß § 12 Abs. 3 FinVermV dürfen die Angaben nach § 12 Abs. 1 FinVermV mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden nach § 12 Abs. 4 FinVermV unberührt.

Die Informationen sind nicht zwingend auf einer Visitenkarte anzugeben. Es können auch Informationsblätter oder Flyer verwendet werden. Diese Informationen können als Brief, E-Mail, Vordruck oder als Fax erteilt werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

Alle Vermittler haben nach § 19 FinVermV sicherzustellen, dass auch ihre Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten nach den §§ 11 bis 18 FinVermV erfüllen.

Immer aktuell: Update-Info für Ihre Dokumente buchen