Fallstricke in Versicherungsbedingungen – Teil 4 – Die „Wir ziehen zusammen“ – Falle

Die meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen sehen vor, dass im Privatbereich die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs mitversichert sind. Dieses gilt, bis sie (erstmalig) eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. So weit, so gut. Auch der studierende Filius, der gerade seine erste eigene Wohnung bezogen hat, genießt noch Schutz über den Vertrag seiner Eltern. Das kann sich aber schlagartig in dem Moment ändern, in dem seine Freundin bei ihm einzieht.

Ohne dass die Freundin selbst mitversichert wäre und damit das Risiko des Versicherers erhöhen würde, beendet allein ihr Einzug die Mitversicherung des Filius im Vertrag seiner Eltern. Dafür sorgt der Bedingungspassus: „Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben“.

In dieser Situation sind unliebsame Überraschungen vorprogrammiert. Vermutlich werden weder die Eltern noch die mitversicherten Kinder daran denken, dass sofort eigener Versicherungsschutz benötigt wird. Auch der Vermittler wird mangels Kenntnis über die veränderten Umstände kaum eine Chance zum Reagieren haben.

Gut zu wissen: Einige Versicherer haben die Regelung kundenfreundlich abgemildert, indem sie z.B. nur auf eingetragene, nicht aber auch auf sonstige Lebenspartnerschaften abstellen.

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